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AGB

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Übersicht und Download

Nachstehend finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für die einfache Ablage oder Weitergabe stehen diese Ihnen hier auch als PDF zum Download zur Verfügung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Version 1.0 – 03.04.26

1. Präambel und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der beyond expectations GmbH, Modecenterstraße 22/D40, 1030 Wien (nachfolgend „BE-X“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Erbringung von Managed Services unter der Bezeichnung „Wolkenwächter“ (nachfolgend „Service“).

1.2 Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG (B2B). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, BE-X hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen sind keine Zustimmung.

1.3 Dieser Vertrag besteht aus dem Bestellschein, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den weiteren Anlagen; zusammen auch „Vertrag“ genannt. Er regelt die Vertragsbeziehung zwischen BE-X und dem Kunden.

1.4 Begriffsdefinitionen: Die im Bestellschein definierten Begriffe (insbesondere „Plattform-Konto") gelten auch für diese AGB und alle weiteren Anlagen, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Leistungsgegenstand: BE-X erbringt einen expertengestützten Monitoring- und Analyse-Service für definierte Cloud-Umgebungen des Kunden (z.B. SAP BTP, MS Azure). Ziel ist die Prüfung auf beispielsweise technische Funktionalität, Sicherheit (Governance) und Kosteneffizienz (FinOps) anhand eines definierten Check-Katalogs gemäß Anlage 01. Es handelt sich um einen dynamischen Leistungsgegenstand, der laufend verändert wird. BE-X sichert dem Kunden den Mindestleistungsumfang gemäß Anlage 01 zu, um die Qualität des Service dauerhaft sicherzustellen. Der Kunde erhält einen Onlinezugang zur Einsicht des aktuellen Leistungsgegenstands über ein zugangsbeschränktes, nur für Kunden zugängliches Portal. Der Zugriff auf das Portal ist in Anlage 01 beschrieben.

2.2 Leistungscharakter: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die von BE-X erbrachte Leistung eine Dienstleistung. BE-X schuldet die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Überwachungs- und Analyseleistungen, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg (z.B. Fehlerfreiheit der Kundensysteme oder bestimmte Kosteneinsparungen). Der Service unterstützt den Kunden bei der Identifikation potenzieller Bedrohungen, ersetzt jedoch zu keinem Zeitpunkt die menschliche Entscheidungsfindung, fachkundige Bewertung oder professionelle Sicherheitsberatung.
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung ein Erfolg geschuldet wird, gelten die Gewährleistungsbestimmungen gemäß Punkt 6.1 dieser AGB.

2.3 Leistungsabgrenzung (Monitoring vs. Eingriff):
a) Standard-Service: Der Service beschränkt sich auf das Monitoring, die Analyse und die Alarmierung (Information) bei Auffälligkeiten. BE-X greift im Standard-Service nicht aktiv verändernd in die Systeme des Kunden ein („Read-Only“).
b) Aktive Korrektur (Betrieb): Aktive Eingriffe zur Fehlerbehebung oder Konfigurationsänderung („Write/Change“) sind gesonderte Leistungen. Sie erfordern eine separate Zusatzvereinbarung.

2.4 Check-Katalog: Der genaue Umfang der Prüfungen (=der Leistungsgegenstand) ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Check-Katalog. Dieser wird von BE-X online über ein zugangsbeschränktes, nur für Kunden zugängliches Portal publiziert. Für den Leistungsumfang ist stets die im Portal publizierte und abrufbare Version des Check-Katalogs maßgeblich und vertraglich bindend. BE-X ist berechtigt, den Check-Katalog kontinuierlich dem technischen Fortschritt und neuen Best Practices anzupassen (Aufnahme bzw. Abkündigung von Checks). Der Check-Katalog umfasst dabei stets einen Mindestumfang, der in Anlage 01 festgelegt ist.

2.5 Änderungen der Leistung: Sollte der Kunde Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags wünschen, wird BE-X dem Kunden binnen angemessener Frist ab Bekanntgabe des Wunsches sämtliche für die Änderung oder Ergänzung notwendigen Informationen mitteilen und ob und zu welchen Konditionen BE-X den geänderten oder ergänzten Vertrag annimmt. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nachträge, Zusätze und Nebenabreden zum Vertrag werden erst mit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien wirksam (E-Mail genügt).

2.6 Das Service ist als ergänzendes Werkzeug im Rahmen des betrieblichen Cloud-Managements und Sicherheitskonzepts des Kunden konzipiert. Durch das Service generierte Ergebnisse, Warnungen und Empfehlungen sind vor der Umsetzung durch qualifiziertes Fachpersonal zu überprüfen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle auf Grundlage des Services getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen.

2.7 BE-X gewährleistet keine ununterbrochene Verfügbarkeit des Service. Wartungsarbeiten, Aktualisierungen der KI-Modelle sowie externe Faktoren können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass für den Zeitraum einer etwaigen Nichtverfügbarkeit des Services alternative Sicherheitsmaßnahmen bestehen.

2.8 Das Paket WOW Plus umfasst die Überwachung sämtlicher Plattform-Konten des Kunden. Übersteigt die Anzahl der angebundenen Plattform-Konten den für die Zielgruppe üblichen Umfang erheblich (Richtwert: mehr als 7 Plattform-Konten), ist BE-X berechtigt, dem Kunden ein individuelles Angebot zu unterbreiten, das den erweiterten Leistungsumfang angemessen berücksichtigt. Bis zum Abschluss einer solchen individuellen Vereinbarung bleibt der bestehende Vertrag unverändert in Kraft.

3. Einsatz von KI-Technologien (AI Policy)

3.1 Nutzung von KI: BE-X setzt zur Analyse, Auswertung und Aufbereitung der Systemdaten Technologien der Künstlichen Intelligenz (z.B. Google Vertex AI) ein.

3.2 Zero Training Policy: BE-X sichert zu, dass kundenspezifische Daten nicht zum Training der KI-Modelle verwendet werden („Training Restriction“). Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erbringung des Services für den Kunden.

3.3 Keine automatisierten Entscheidungen: Die KI dient ausschließlich der Analyse, Informationsaufbereitung und Entscheidungsunterstützung. Rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidungen werden nicht automatisiert getroffen.

3.4 KI-gestützte Systeme arbeiten auf Grundlage statistischer Modelle und Wahrscheinlichkeiten. BE-X weist ausdrücklich darauf hin, dass der Service trotz sorgfältiger Entwicklung und laufender Optimierung keine vollständige oder fehlerfreie Erkennung sämtlicher Auffälligkeiten in den überwachten Prüfbereichen (z.B. Sicherheit, Kosteneffizienz, technische Konfiguration) gewährleisten kann. Insbesondere können auftreten: falsch-positive Ergebnisse (irrtümliche Meldungen), falsch-negative Ergebnisse (nicht erkannte Auffälligkeiten oder Sicherheitsbedrohungen) sowie Einschränkungen bei neuartigen, bislang unbekannten Szenarien oder Sicherheitsbedrohungen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Technische Zugänge: Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten, die für die Leistungserbringung notwendigen technischen Zugänge (z.B. technische User mit Leserechten, API-Keys) fristgerecht gemäß den Technischen Voraussetzungen (Anlage 01) einzurichten und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Kunde stellt auf eigene Kosten sicher, dass der Zugriff durch BE-X nicht gegen die jeweilige Lizenzvereinbarung mit dem Lizenzgeber verstößt. Der Kunde stellt BE-X von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen des Zugriffs geltend gemacht werden.

4.2 Informationspflicht: Der Kunde informiert BE-X unverzüglich über jegliche Änderung an der überwachten Infrastruktur, die Auswirkungen auf das Monitoring haben könnte.

4.3 Folgen fehlender Mitwirkung: Verzögerungen, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder andere Leistungsausfälle, die auf fehlende oder mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind (z.B. Entzug von Berechtigungen, Änderung von Passwörtern ohne Info), gehen nicht zu Lasten von BE-X. BE-X ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung auch für Zeiträume zu verrechnen, in denen der Service aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erbracht werden konnte, BE-X aber zur Leistung bereit war.

4.4 Temporäre Systeme: Plant der Kunde den Einsatz eines Systems mit einer Laufzeit unter 30 Tagen, hat er dieses vor Inbetriebnahme per E-Mail an vertrag@wolkenwaechter.at als temporär zu melden. Erfolgt keine Meldung vor Inbetriebnahme, ist dieses System Bestandteil der laufenden Überwachung und wird bei der Bemessung des Leistungsumfangs berücksichtigt.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Entgelte: Es gelten die im Bestellschein vereinbarten Entgelte. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Fälligkeit: Laufende Entgelte (Recurring) werden monatlich im Nachhinein abgerechnet. Einmalige Entgelte (z.B. Onboarding) werden nach Leistungserbringung bzw. mit der ersten Monatsrechnung verrechnet. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.3 Wertsicherung: Alle laufenden Entgelte sind wertgesichert auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder eines an seine Stelle tretenden Index. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres. Maßgeblich ist die prozentuale Veränderung des VPI 2020 des Monats Oktober des Vorjahres gegenüber dem Monat Oktober des davor liegenden Jahres (Oktober-auf-Oktober-Vergleich). Im ersten Vertragsjahr erfolgt keine Anpassung. Ausgangsbasis für die erste Anpassung sind die im Bestellschein vereinbarten Entgelte und der VPI 2020 des Monats Oktober des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde. BE-X wird den Kunden über die angepassten Entgelte schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis setzen. Eine allenfalls unterlassene Anpassung bedeutet keinen Verzicht, die Anpassung kann in der Folge jederzeit nachträglich, und soweit gesetzlich zulässig auch rückwirkend, geltend gemacht werden.

5.4 Zahlungsverzug & Service-Stop: Bei Zahlungsverzug ist BE-X berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der unternehmerischen Zinsen gemäß § 456 UGB sowie Mahnspesen und (falls notwendig) vorprozessuale Betreibungskosten zu verrechnen. Ist der Kunde mit der Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, ist BE-X nach Androhung und Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend einzustellen („Service-Stop“), bis die Rückstände beglichen sind. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt währenddessen bestehen.

5.5 Aufrechnungsverbot: Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wurde gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von BE-X anerkannt.

5.6 Temporäre Systeme: Ein nicht rechtzeitig gemäß §4.4 gemeldetes System wird in den Überwachungsumfang aufgenommen. Ergibt sich dadurch eine Überschreitung des im gewählten Paket inkludierten Umfangs (z.B. mehr als 2 Plattform-Konten bei WOW), ist BE-X berechtigt, dem Kunden ein Upgrade auf das nächsthöhere Paket anzubieten.

5.7 Preismodellanpassung: BE-X ist berechtigt, die Struktur des Preismodells (insbesondere Paketumfang, Leistungszuschnitte und Preisstufen) an das jeweils aktuelle Standardangebot anzupassen. Eine solche Anpassung darf dazu führen, dass sich der vom Kunden zu zahlende monatliche Gesamtbetrag gegenüber dem unmittelbar vorausgehenden Vertragsjahr um höchstens 10 % erhöht; eine im selben Zeitraum nach §5.3 vorgenommene Wertsicherung wird auf diesen Höchstwert angerechnet. BE-X informiert den Kunden mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich (E-Mail genügt) über die beabsichtigte Änderung und den neuen monatlichen Gesamtbetrag. Die Änderung wird frühestens zum nächstfolgenden Quartalsbeginn wirksam. Lehnt der Kunde die Anpassung ab, ist er berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderung zu kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Konditionen fort.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gewährleistung: Im Zweifel handelt es sich bei den angebotenen Leistungen von BE-X im Rahmen des Wolkenwächter Service um reine Dienstleistungen. BE-X schuldet daher keinen bestimmten Erfolg bei der Leistungserbringung. Da es sich primär um Dienstleistungen handelt, finden die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nur Anwendung, soweit vereinbarungsgemäß ein bestimmter Erfolg bzw. ein Werk (z.B. Reports, Onboarding-Setup) geschuldet wird. Mängel sind vom Kunden unverzüglich (spätestens zwei Wochen) nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen. Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel von BE-X in angemessener Frist behoben.

6.2 Haftungsumfang: BE-X haftet dem Kunden gegenüber ausschließlich für nachweislich verschuldete direkte Schäden im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von BE-X beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die Haftung für indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Kosten aufgrund von Betriebsunterbrechung, Datenverlust oder Ansprüche Dritter, frustrierte Aufwendungen, nicht erzielte Ersparnisse sowie Mangelfolgeschäden wird im gesetzlich weitestmöglichen Umfang ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadenersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrunds, auch für vorvertragliche und nebenvertragliche Ansprüche. Eine zwingende gesetzliche Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung für Personenschäden bleiben unberührt.

6.3 Haftungsobergrenze (Cap): Die Haftung von BE-X ist pro Schadensfall und pro Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt auf die Summe der vom Kunden in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses gezahlten Service-Entgelte (ohne Onboarding-Kosten).

6.4 Verjährung: Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber BE-X verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von BE-X zurückzuführen ist.

6.5 Datenverlust: Für den Verlust von Daten haftet BE-X nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (die in dessen Verantwortung liegt) entstanden wäre.

7. Laufzeit und Kündigung

7.1 Beginn: Der Vertrag beginnt am 1. des Folgemonats nach Unterzeichnung beider Vertragsparteien.

7.2 Laufzeit: Der Vertrag wird mangels gegenteiliger Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen.

7.3 Ordentliche Kündigung: Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zu jedem Quartalsende schriftlich (E-Mail an vertrag@wolkenwaechter.at ausreichend) gekündigt werden.
Verträge, die auf bestimmte Zeit oder mit einer Mindestbindungsfrist abgeschlossen werden, können frühestens zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. Mindestbindungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängern sie sich automatisch auf unbestimmte Zeit und können sodann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu jedem Quartalsende schriftlich gekündigt werden.

7.4 Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine vorzeitige Vertragsauflösung liegen insbesondere vor:
(a) wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten verletzt und die weitere Aufrechterhaltung des Vertrages für die andere Vertragspartei nicht zumutbar ist;
(b) wenn eine Vertragspartei sonstige Pflichten aus dem Vertrag trotz Abmahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist weiterhin verletzt;
(c) wenn über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird (soweit eine Kündigung aus wichtigem Grund in diesem Fall nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist).

7.5 Entgeltforderungen bleiben von der außerordentlichen Kündigung unberührt und sind in jedem Fall zu bezahlen.

7.6 BE-X kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach eigenem Ermessen auch mit Diensteunterbrechung, Einstellung oder Sperre des Service vorgehen. Das Recht von BE-X auf Einforderung des vereinbarten Entgelts sowie auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

7.7 Exit-Management: Bei Beendigung des Vertrages (gleich aus welchem Grund) gilt:
(a) Alle technischen Zugänge werden spätestens am letzten Vertragstag deaktiviert.
(b) Sämtliche Kundendaten werden gemäß AVV zurückgegeben oder gelöscht, es sei denn, es besteht für bestimmte personenbezogene Daten eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht.

8. Datenschutz und Geheimhaltung

8.1 Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, den Inhalt der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehung sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle geschäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Informationen, insbesondere auch Informationen über Methoden, Vorgehensweisen oder Tools, die einer Partei mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise bekannt werden. Geheimhaltungsbedürftig sind alle vertraulichen Informationen, die der empfangenden Partei vor Beginn der Zusammenarbeit nicht bekannt waren oder nicht allgemein bekannt sind.

8.2 BE-X ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen (Unternehmen und Logo) und die allgemeine Art der erbrachten Leistung zu beschreiben, es sei denn, der Kunde widerspricht dem schriftlich.

8.3 Auftragsverarbeitung: Soweit BE-X Zugriff auf personenbezogene Daten hat, agiert BE-X als Auftragsverarbeiter. Hierfür schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) abrufbar unter www.wolkenwaechter.at/avv ab.

8.4 Credential Security: BE-X verpflichtet sich, administrative Zugangsdaten des Kunden ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern und zu keinem Zeitpunkt im Klartext zu übermitteln oder zu persistieren (Zero Credential Exposure). Der Zugang zu Kundensystemen erfolgt ausschließlich über die in Anlage 01 definierten Technischen User / Service Principals.

9. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

9.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte an den von BE-X, ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten im Rahmen des Services geschaffenen und zur Verfügung gestellten Ergebnissen (insbesondere Reports, Dashboards, Analysen, Check-Algorithmen, Methodik und Plattform) verbleiben im Eigentum von BE-X.

9.2 Der Kunde erhält mit Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche (einfache), nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht, die Ergebnisse für die vertraglich vereinbarten Zwecke in seinem Unternehmen zu nutzen. Die Übertragung an Dritte oder die kommerzielle Verwertung der Ergebnisse ist ausgeschlossen.

9.3 Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Erbringung der Leistung entstehen ihm keine über diese AGB hinausgehenden Immaterialgüterrechte.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, BE-X von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch eine rechtswidrige Verwendung der Ergebnisse durch den Kunden entstehen.

10. Änderungen der AGB

10.1 BE-X ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Geringfügige Änderungen der AGB (wenn z. B. eine Gesetzesänderung vorliegt, die eine Änderung der AGB erforderlich macht) zum ausschließlichen Vorteil des Kunden werden von BE-X auf der Website www.wolkenwaechter.at/agb zur Information bereitgestellt und sind ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gültig.

10.2 Über Änderungen der AGB, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, informiert BE-X den Kunden mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen ("Änderungsinformation"). Die Änderungsinformation enthält die aktualisierten AGB, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen sowie die Widerspruchsfrist. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb der Widerspruchsfrist, gelten die aktualisierten AGB als akzeptiert. Für den Fall, dass der Kunde den Änderungen widerspricht, bleibt der Vertrag mit den bisher vereinbarten Bedingungen aufrecht, BE-X kann jedoch diesfalls den Vertrag zum nächstfolgenden Monatsletzten nach dem Widerspruch aufkündigen.

11. Höhere Gewalt

11.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit dies auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Terrorismus, Cyberangriffe auf Infrastruktur-Provider, behördliche Anordnungen sowie Ausfälle der genutzten Cloud-Provider (wie z.B. Google Cloud, Microsoft Azure), die außerhalb des Einflussbereichs von BE-X liegen.

11.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren und zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung oder Abmilderung der Auswirkungen zu unternehmen.

11.3 Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen außerordentlich zu kündigen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (Bestellschein) und dieser AGB bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt); das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

12.2 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Geltung sonstiger Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Bedingung gilt sie als durch eine solche ersetzt, die inhaltlich der rechtsunwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

12.3 Irrtumsanfechtung: Die Anfechtung des Vertrages und dieser AGB aufgrund von Irrtum oder laesio enormis ist ausgeschlossen.

12.4 Abtretungsbeschränkung: Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von BE-X ist der Kunde nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit BE-X auf einen Dritten zu übertragen. BE-X ist berechtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen.

12.5 Rechtswahl: Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie damit verbundene Verträge und Anlagen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

12.6 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für 1030 Wien vereinbart.